Das hier gewählte Vorgehen – Beschlagnahme nach erfolgter Auswertung – ist also rechtmässig erfolgt. 9.3 Dass ein hinreichender Tatverdacht (hinsichtlich einer schweren Straftat) besteht, ist soweit ersichtlich unbestritten. 9.4 Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte das fragliche Gerät mit der Begründung, dass sich darauf fast ausschliesslich Kontakte betreffend Betäubungsmittelhandel befänden und es daher als Beweismittel gebraucht werde. Der Beschwerdeführer respektive die Beschuldigte entgegnen, es hätte den Behörden längst möglich sein müssen, die Daten zu sichern. Dies ist so jedoch nicht zutreffend.