246-248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 396 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2). Bis Mobiltelefone ausgewertet sind, befinden sie sich im Stadium der (vorläufigen) Sicherstellung i.S.v. Art. 263 Abs. 3 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4). Das hier gewählte Vorgehen – Beschlagnahme nach erfolgter Auswertung – ist also rechtmässig erfolgt.