Es kann sich sowohl um potenzielle unmittelbare als auch mittelbare Beweismittel für die Tat oder ihre Umstände handeln (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 131 f.). 9.2 Soweit gerügt wird, der Beschlagnahmegrund sei nachgeschoben und das Mobiltelefon beschlagnahmt worden, nachdem es bereits ausgewertet worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass zu durchsuchende Beweismittel grundsätzlich erst nach erfolgter Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen sind (Art. 263 Bst. a i.V.m. Art. 246-248 StPO).