263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB). Im vorliegenden Untersuchungsstadium handelt es sich bei der verfügten Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme. Bei einer Beschlagnahme geht es grundsätzlich darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Einziehung vereiteln kann. Im Sinne einer Beweismittelbeschlagnahme können Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht wer-