Da das Mobiltelefon ausgewertet worden sei, sei nicht einzusehen, warum es beschlagnahmt bleiben müsse. Das Interesse des Beschwerdeführers bzw. der Beschuldigten an der Rückgabe sei gegeben. Die Zwangsmassnahme sei nicht verhältnismässig. Die Beschuldigte habe insbesondere ein Interesse an der Herausgabe des Handys, weil darauf private legale Kontakte abgespeichert seien, welche sie nur mühselig wieder beschaffen könne. Das Telefon sei unverzüglich an den Beschwerdeführer bzw. an die Beschuldigte herauszugeben.