Hingegen seien die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen und der polizeiliche Bericht ausstehend. E.________ habe indes mitgeteilt, die DVDs der Mobiltelefonauswertung seien erstellt. Er bzw. die Staatanwaltschaft habe aus Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand der Beschuldigten, welcher sich infolge eines Velounfalls verschlechtert habe, die Einvernahmetermine verschoben. Allerdings habe dies nichts mit der Dauer der Beschlagnahme zu tun. Das Mobiltelefon habe parallel dazu ausgewertet werden können. Da das Mobiltelefon ausgewertet worden sei, sei nicht einzusehen, warum es beschlagnahmt bleiben müsse.