Während die Voraussetzungen und die Aussicht, dass ein beschlagnahmter Gegenstand im Zeitpunkt der Beschlagnahme Beweismittel sein könne, prognostisch beurteilt und begründet werden müssten, erscheine der Beschlagnahmegrund nachgeschoben. Das heisse, das Mobiltelefon sei beschlagnahmt worden, nachdem es ausgewertet worden sei. Dies sei fragwürdig. Die Staatsanwaltschaft führe aus, das Gerät habe durchsucht werden können und es könne festgehalten werden, dass vorwiegend Kontakte aus dem Drogenhandel darauf abgespeichert seien. Hingegen seien die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen und der polizeiliche Bericht ausstehend.