3 tet worden. Der Beschuldigten seien bei der Einvernahme vom 8. November 2019 zahlreiche Extraktionsberichte vorgelegt worden. Die Protokollierung der Chats zeige eine minuziöse Polizeiarbeit und lasse darauf schliessen, dass das Mobiltelefon zur Genüge durchforstet und ausgewertet worden sei. Während die Voraussetzungen und die Aussicht, dass ein beschlagnahmter Gegenstand im Zeitpunkt der Beschlagnahme Beweismittel sein könne, prognostisch beurteilt und begründet werden müssten, erscheine der Beschlagnahmegrund nachgeschoben.