5. Ob die Beschlagnahme auch hinsichtlich einer späteren Einziehung i.S.v. Art. 69 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) erfolgen konnte, kann offenbleiben, da das Mobiltelefon rechtmässig als Beweismittel beschlagnahmt wurde. Mithin braucht auf die Eingabe der Beschuldigten vom 6. Dezember 2019, die sich mit der Sicherungsbeschlagnahme befasst, nicht näher eingegangen zu werden.