Indem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde die Begründung der Beschlagnahme erweitert, wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Dieser erhielt die Gelegenheit, sich vor dem Entscheid der Beschwerdekammer in seiner Replik zur Frage der Sicherungsbeschlagnahme zu äussern (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 266 vom 18. August 2016, Ziff. 4.1). Dieses Recht hat er – wie im Übrigen auch die Beschuldigte – wahrgenommen. Es ist folglich weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch dasjenige der Beschuldigten verletzt worden.