Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll einerseits der Sachaufklärung dienen und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellen, soweit ein Entscheid in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (siehe BGE 140 I 99 E. 3.4). Indem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde die Begründung der Beschlagnahme erweitert, wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.