4. Die Beschuldigte rügt eine Verletzung der staatsanwaltschaftlichen Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs, da die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme weitere Ausführungen zur Einziehungsbeschlagnahme gemacht habe. Das rechtliche Gehör (i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Sie muss den Entscheid begründen. Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.