Sie wurde zwar eingeladen, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Sie kann jedoch nicht die Herausgabe an sich selbst verlangen; insoweit wäre die Beschwerdefrist abgelaufen. Hierzu braucht es indes keiner weiteren Ausführungen, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Beschlagnahme ohnehin rechtmässig erfolgt ist.