BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als – wie er behauptet – Eigentümer des beschlagnahmten Mobiltelefons (vgl. Schreiben vom 8. April 2019) durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Es ist in diesem Kontext weiter festzuhalten, dass die Beschuldigte ein unzulässiges Rechtsbegehren stellt, wenn sie beantragt, das beschlagnahmte Mobiltelefon sei ihr unverzüglich herauszugeben. Sie wurde zwar eingeladen, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.