__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, das fragliche Mobiltelefon sei ihm herauszugeben. In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschuldigte beantragte am 18. November 2019, das Mobiltelefon sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge unverzüglich an sie herauszugeben. Am 29. November 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine weitere Eingabe ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 1. Dezember 2019. Am 6. Dezember 2019 reichte die Beschuldigte unaufgefordert eine zusätzliche Eingabe ein.