147 Abs. 1 StPO e contrario sowie BK 19 462), drittens keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar ist und viertens mit Blick auf die Verfahrensakten nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin mit einem «Beweisantrag vom 7.3.2018» meint. 6.4 Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass wenn im hiesigen Strafverfahren eine Anklage erfolgen und die Angelegenheit durch ein Sachgericht beurteilt werden würde, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für die Beschuldigte resultieren würde. Folglich ist die Verfahrenseinstellung rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen.