Nach Ablauf der angemessenen Reaktionsfrist für die Durchführung der Akteneinsicht durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, ohne dass die Beschwerdeführerin vorweg tatsächlich Einsicht in die Akten nehmen konnte. Abschliessend sei erwähnt, dass es erstens gerade zu keiner Anklageerhebung i.S.v. Art. 324 ff. StPO gekommen ist, zweitens keine Verletzung der Teilnahmerechte vorliegt (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO