Gemäss Aktennotiz vom 27. September 2019 versuchte die Staatsanwaltschaft mehrfach, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, um mit ihr einen Termin für die Akteneinsicht zu vereinbaren. Da die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht ersucht hatte, durfte erwartet werden, dass sie erreichbar sein oder einen Rückruf tätigen würde. Nach Ablauf der angemessenen Reaktionsfrist für die Durchführung der Akteneinsicht durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, ohne dass die Beschwerdeführerin vorweg tatsächlich Einsicht in die Akten nehmen konnte.