Es bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführerin zwar die im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO ersuchte Akteneinsicht bewilligt, diese aber nicht vollzogen wurde. Dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Akten nehmen konnte, ist aber nicht der Staatsanwaltschaft, sondern ihrem Verhalten zuzuschreiben. Gemäss Aktennotiz vom 27. September 2019 versuchte die Staatsanwaltschaft mehrfach, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, um mit ihr einen Termin für die Akteneinsicht zu vereinbaren.