Ein weiterer Vorwurf gegen die Beschuldigte, welcher unter den Tatbestand der Nötigung subsumiert werden könnte, ist nicht erkennbar. Insofern ist nicht erkennbar, welche Nötigungshandlung der Beschuldigten dazu geführt haben soll, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2018 ihre Wohnung verlassen musste. Auch in diesem Punkt ist die Verfahrenseinstellung folglich rechtmässig erfolgt. 6.3 Es bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführerin zwar die im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO ersuchte Akteneinsicht bewilligt, diese aber nicht vollzogen wurde.