__ geführten Verfahrens ist Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens BK 19 462. Die Beschwerdeführerin erhebt des Weiteren den Vorwurf, ihr im Treppenhaus den Weg versperrt zu haben, einzig gegenüber dem Freund der Beschuldigten. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrer Anzeige, sondern auch aus den aktenkundigen E-Mails vom 6. und 7. Juli 2017 an E.________. Ein weiterer Vorwurf gegen die Beschuldigte, welcher unter den Tatbestand der Nötigung subsumiert werden könnte, ist nicht erkennbar.