Die Beschwerdeführerin sagte aus, von der Beschuldigten nie wegen ihrer Transsexualität beschimpft worden zu sein, bloss von deren Freund B.________. Auch sei er es gewesen, der die Drohung ausgesprochen habe, man werde schon dafür sorgen, dass sie (die Beschwerdeführerin) aus der Wohnung ausziehen müsse. Für Handlungen von B.________ kann die Beschuldigte nicht verantwortlich sein, weshalb ihre Strafbarkeit auch in diesen Punkten ausscheidet; die Einstellung des gegen B.________ geführten Verfahrens ist Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens BK 19 462.