4 am 7. Februar 2018 gestellte Strafantrag eindeutig verspätet. Es fehlt an einer Prozessvoraussetzung, um dieses Delikt verfolgen zu können. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ist in diesem Punkt zu Recht eingestellt worden. Darüber hinaus erhebt die Beschwerdeführerin keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen die Beschuldigte. Diese richten sich vielmehr gegen B.________. Die Beschwerdeführerin sagte aus, von der Beschuldigten nie wegen ihrer Transsexualität beschimpft worden zu sein, bloss von deren Freund B.________.