Es geht hier nicht um Dauer- oder Einheitsdelikte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 96 vom 21. Juli 2016 E. 4.5). Konkret wirft die Beschwerdeführerin der Beschuldigten somit einzig vor, sie wegen Prostitution bei der Verwaltung gemeldet zu haben. Darin erkennt sie eine Ehrverletzung. Aus ihrem Schreiben vom 2. Juni 2017 an die Immobilienverwaltung geht indessen hervor, dass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt die angebliche Tat und die Täterin bekannt gewesen sein mussten. Vor diesem Hintergrund erfolgte der erst