Die Beschuldigte sei seit Anfang November 2017 nicht mehr in ihrer Wohnung gewesen. Sie sei erst Ende Januar 2018 zurückgekehrt. Dass sich aber nach der Rückkehr der Beschuldigten in ihre Wohnung bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung weitere strafrechtlich relevante Vorfälle abgespielt hätten, macht die Beschwerdeführerin gerade nicht geltend. Überdies wäre für neue Vorfälle, welche sich erst nach der Anzeigeerstattung vom 7. Februar 2018 zugetragen hätten, ein neuer Strafantrag erforderlich gewesen. Es geht hier nicht um Dauer- oder Einheitsdelikte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 96 vom 21. Juli 2016 E. 4.5).