Mithin ist zu prüfen, ob für die Verfolgung dieser Taten rechtzeitig Strafantrag gestellt wurde oder ob es an einer Prozessvoraussetzung fehlt: Die Beschwerdeführerin erstattete am 7. Februar 2018 Anzeige gegen die Beschuldigte. Bei der polizeilichen Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin, am 24. Mai 2017 von der Verwaltung eine Abmahnung erhalten zu haben, weil sie in ihrer Wohnung keine Prostitution betreiben dürfe. Sie vermute, dass die Beschuldigte dies der Verwaltung mitgeteilt habe. Am 3. August 2017 sei ihr die Wohnung gekündigt worden. Die Beschuldigte sei seit Anfang November 2017 nicht mehr in ihrer Wohnung gewesen.