6.2 Die Verfügung vom 30. September 2019 ist rechtmässig erfolgt. Es kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vorne E. 3). Die Beschwerdeführerin argumentiert wie gesehen, dass die Nötigung erst im Juni 2018 abgeschlossen worden sei. Dabei scheint sie nicht zu verstehen, dass es sich gerade (und einzig) bei der Nötigung nicht um ein Antragsdelikt handelt. Bei sämtlichen anderen zur Anzeige gebrachten Vorfällen kommen indes einzig Antragsdelikte infrage. Mithin ist zu prüfen, ob für die Verfolgung dieser Taten rechtzeitig Strafantrag gestellt wurde oder ob es an einer Prozessvoraussetzung fehlt: