Weiter stelle sich die Frage, ob es üblich sei, dass dem Kläger kein Protokoll der Anklageschrift sowie kein Protokoll der Anzeigeerstattung zur Verfügung gestellt werde. Ebenso bemängle sie die lange Bearbeitungszeit der Anzeige. Art. 327 StPO sei nicht erfüllt worden. Zudem sei entgegen Art. 327 Abs. 1 StPO der Beweisantrag vom 7. März 2018 nicht ins Verfahren miteinbezogen worden. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an. Es liege auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet.