4. Die Beschwerdeführerin macht – zusammengefasst, soweit verständlich sowie im hiesigen Verfahren massgeblich (siehe auch BK 19 462) – geltend, die Delikte hätten bis im Juni 2018 angedauert, erst dann habe sie ihre Wohnung verlassen müssen. Gerade der Tatbestand, dass die Nötigung als umgesetzt und abgeschlossen betrachtet werden könne, sei erst im Juni 2018 erreicht worden. Mit dieser Nötigung sei für sie auf dem Spiel gestanden, ob sie obdachlos werde. Weiter stelle sich die Frage, ob es üblich sei, dass dem Kläger kein Protokoll der Anklageschrift sowie kein Protokoll der Anzeigeerstattung zur Verfügung gestellt werde.