Bis dato sind keine weiteren Beweisanträge oder eine ergänzende Stellungnahme eingegangen. Zusammenfassend sind die Verfahren BJS 18 9715 und BJS 18 9716 somit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO einzustellen, zumal einerseits die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (üble Nachrede, Beschimpfung und Drohung) und andererseits kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Nötigung).