Aufgrund der Tatsache, dass sie eine Fristverlängerung und Akteneinsicht verlangt hat, wurde mehrfach erfolglos versucht, die Privatklägerin telefonisch zu erreichen, um ihr mitzuteilen, dass Akteneinsicht nur bei der Staatsanwaltschaft vor Ort gewährt werden könne. Die Privatklägerin, die im Übrigen bereits seit dem 24.05.2019 weiss, dass der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt ist (vgl. Erklärung vom 24.05.2019), hat sich auch von sich aus nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft gemeldet. Bis dato sind keine weiteren Beweisanträge oder eine ergänzende Stellungnahme eingegangen.