Entgegen den Vorbringen der Privatklägerin wird ihr diesbezüglich somit nicht unterstellt, sie hätte die Beschuldigten wider besseres Wissens («ohne wahre Hintergründe») angezeigt. Stattdessen ist weder erstellt noch ausgeschlossen, dass sich die Vorfälle so ereignet haben, wie die Privatklägerin geltend macht. Schliesslich vermag die Privatklägerin in ihrer Stellungnahme auch nicht darzulegen, inwiefern weiterführende Beweismassnahmen in Bezug auf die angezeigte Nötigung möglich und sachdienlich sein sollen.