Mit Verfügung vom 05.09.2019 wurde deshalb die Einstellung der Verfahren BJS 18 9715 und BJS 18 9716 aus den obgenannten Gründen in Aussicht gestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie wurden zudem darauf hingewiesen, dass Stillschweigen als Verzicht auf eine Stellungnahme gelte. Innert Frist ist bei der Staatsanwaltschaft die Stellungnahme der Privatklägerin vom 18.09.2019 eingegangen. […] Inwiefern das oben Dargelegte jedoch nicht zutreffen soll, legt sie nicht dar. Sie führt insbesondere nicht auf, inwiefern die Antragsfrist von drei Monaten einge-