Die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung dieser Tat sind damit nicht erfüllt. […] Aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin in der erwähnten «Übersicht» erscheint schliesslich auch fraglich, ob sie die Nötigung dem Beschuldigten 2 oder der Beschuldigten 1 unterstellt. Insgesamt ist somit kein Sachverhalt erkennbar, der eine Anklage wegen Nötigung zu rechtfertigen vermag.