Die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird nur auf Antrag verfolgt, wobei die Antragsfrist nach Ablauf von drei Monaten erlischt (Art. 31 StGB). Die angeblich ehrverletzenden Aussagen der Beschuldigten 1 gegenüber der Liegenschaftsverwaltung müssen sich gemäss Schilderungen der Privatklägerin allerdings bereits in der Zeit vom 24.05.2017 bis 03.08.2017 ereignet haben. Die Strafantragsfrist lief somit spätestens am 03.11.2017 ab. Der Strafantrag vom 07.02.2018 ist daher eindeutig zu spät erfolgt. Die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung dieser Tat sind damit nicht erfüllt.