Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 07.02.2018 führte die Privatklägerin aus, sie habe am 24.05.2017 von der Liegenschaftsverwaltung eine Abmahnung erhalten, in der erwähnt worden sei, dass sie in der Wohnung keine Prostitution betreiben dürfe. Sie vermute, dass die Beschuldigte 1 [Anm.: die in diesem Beschwerdeverfahren Beschuldigte] diese Information an die Verwaltung weiter gegeben habe. Am 03.08.2017 habe ihr die Verwaltung schliesslich gekündigt. Die Kündigung sei in der Annahme erfolgt, dass die Behauptungen der Beschuldigten 1 der Wahrheit entsprechen würden. Die üble Nachrede gemäss Art.