3. Die angefochtene Verfügung ist – betreffend die Beschuldigte – wie folgt begründet: Mit Strafantragsformular vom 07.02.2018 beantragte die Privatklägerin die Bestrafung der Beschuldigten wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung und evtl. Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 27.04.2017 bis 07.02.2018. […] Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 07.02.2018 führte die Privatklägerin aus, sie habe am 24.05.2017 von der Liegenschaftsverwaltung eine Abmahnung erhalten, in der erwähnt worden sei, dass sie in der Wohnung keine Prostitution betreiben dürfe.