Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 456 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 30. September 2019 (BJS 18 9715/9716) Erwägungen: 1. Am 30. September 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung und Nötigung ein, verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg und auferlegte die Verfah- renskosten dem Kanton. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Oktober 2019 Beschwerde. Mit Stel- lungnahme vom 4. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich nicht ver- nehmen. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht. 2. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist – betreffend die Beschuldigte – wie folgt begrün- det: Mit Strafantragsformular vom 07.02.2018 beantragte die Privatklägerin die Bestrafung der Be- schuldigten wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung und evtl. Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 27.04.2017 bis 07.02.2018. […] Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 07.02.2018 führte die Privatklägerin aus, sie habe am 24.05.2017 von der Liegenschaftsverwaltung eine Abmahnung erhalten, in der erwähnt worden sei, dass sie in der Wohnung keine Prostitution be- treiben dürfe. Sie vermute, dass die Beschuldigte 1 [Anm.: die in diesem Beschwerdeverfah- ren Beschuldigte] diese Information an die Verwaltung weiter gegeben habe. Am 03.08.2017 habe ihr die Verwaltung schliesslich gekündigt. Die Kündigung sei in der Annahme erfolgt, dass die Be- hauptungen der Beschuldigten 1 der Wahrheit entsprechen würden. Die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird nur auf Antrag verfolgt, wobei die Antragsfrist nach Ablauf von drei Monaten erlischt (Art. 31 StGB). Die angeblich ehrverletzenden Aussagen der Beschuldigten 1 gegenüber der Liegenschaftsverwaltung müssen sich gemäss Schilderungen der Privatklägerin allerdings bereits in der Zeit vom 24.05.2017 bis 03.08.2017 ereignet haben. Die Strafantragsfrist lief somit spätestens am 03.11.2017 ab. Der Strafantrag vom 07.02.2018 ist daher eindeutig zu spät erfolgt. Die Prozessvor- aussetzungen für die Verfolgung dieser Tat sind damit nicht erfüllt. […] Aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin in der erwähnten «Übersicht» erscheint schliesslich auch fraglich, ob sie die Nöti- gung dem Beschuldigten 2 oder der Beschuldigten 1 unterstellt. Insgesamt ist somit kein Sachverhalt erkennbar, der eine Anklage wegen Nötigung zu rechtfertigen vermag. Mit Verfügung vom 05.09.2019 wurde deshalb die Einstellung der Verfahren BJS 18 9715 und BJS 18 9716 aus den obgenannten Gründen in Aussicht gestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie wurden zudem darauf hingewiesen, dass Stillschweigen als Verzicht auf eine Stellungnahme gelte. Innert Frist ist bei der Staatsanwaltschaft die Stellungnahme der Privat- klägerin vom 18.09.2019 eingegangen. […] Inwiefern das oben Dargelegte jedoch nicht zutreffen soll, legt sie nicht dar. Sie führt insbesondere nicht auf, inwiefern die Antragsfrist von drei Monaten einge- 2 halten worden sein soll. Sie hat zudem wohl nicht erkannt, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung nicht materiell zu denjenigen Sachverhalten geäussert hat, die ausserhalb der Antragsfrist und damit zu spät angezeigt worden sind, weil die weitere Behandlung und Beurteilung dieser Taten formell nicht möglich ist. Entgegen den Vorbringen der Privatklägerin wird ihr diesbezüglich somit nicht unterstellt, sie hätte die Beschuldigten wider besseres Wissens («ohne wahre Hintergründe») angezeigt. Stattdessen ist weder erstellt noch ausgeschlossen, dass sich die Vorfälle so ereignet ha- ben, wie die Privatklägerin geltend macht. Schliesslich vermag die Privatklägerin in ihrer Stellung- nahme auch nicht darzulegen, inwiefern weiterführende Beweismassnahmen in Bezug auf die ange- zeigte Nötigung möglich und sachdienlich sein sollen. Aufgrund der Tatsache, dass sie eine Fristver- längerung und Akteneinsicht verlangt hat, wurde mehrfach erfolglos versucht, die Privatklägerin tele- fonisch zu erreichen, um ihr mitzuteilen, dass Akteneinsicht nur bei der Staatsanwaltschaft vor Ort gewährt werden könne. Die Privatklägerin, die im Übrigen bereits seit dem 24.05.2019 weiss, dass der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt ist (vgl. Erklärung vom 24.05.2019), hat sich auch von sich aus nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft gemeldet. Bis dato sind keine weiteren Beweisanträge oder eine ergänzende Stellungnahme eingegangen. Zusammenfassend sind die Verfahren BJS 18 9715 und BJS 18 9716 somit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO einzustellen, zumal einerseits die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (üble Nachrede, Beschimpfung und Drohung) und an- dererseits kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Nötigung). 4. Die Beschwerdeführerin macht – zusammengefasst, soweit verständlich sowie im hiesigen Verfahren massgeblich (siehe auch BK 19 462) – geltend, die Delikte hät- ten bis im Juni 2018 angedauert, erst dann habe sie ihre Wohnung verlassen müs- sen. Gerade der Tatbestand, dass die Nötigung als umgesetzt und abgeschlossen betrachtet werden könne, sei erst im Juni 2018 erreicht worden. Mit dieser Nöti- gung sei für sie auf dem Spiel gestanden, ob sie obdachlos werde. Weiter stelle sich die Frage, ob es üblich sei, dass dem Kläger kein Protokoll der Anklageschrift sowie kein Protokoll der Anzeigeerstattung zur Verfügung gestellt werde. Ebenso bemängle sie die lange Bearbeitungszeit der Anzeige. Art. 327 StPO sei nicht er- füllt worden. Zudem sei entgegen Art. 327 Abs. 1 StPO der Beweisantrag vom 7. März 2018 nicht ins Verfahren miteinbezogen worden. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an. Es liege auch keine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts vor. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 3 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 6.2 Die Verfügung vom 30. September 2019 ist rechtmässig erfolgt. Es kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vorne E. 3). Die Beschwerdeführerin argumentiert wie gesehen, dass die Nötigung erst im Juni 2018 abgeschlossen worden sei. Dabei scheint sie nicht zu verstehen, dass es sich gerade (und einzig) bei der Nötigung nicht um ein Antragsdelikt handelt. Bei sämtli- chen anderen zur Anzeige gebrachten Vorfällen kommen indes einzig Antragsdelik- te infrage. Mithin ist zu prüfen, ob für die Verfolgung dieser Taten rechtzeitig Straf- antrag gestellt wurde oder ob es an einer Prozessvoraussetzung fehlt: Die Beschwerdeführerin erstattete am 7. Februar 2018 Anzeige gegen die Be- schuldigte. Bei der polizeilichen Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin, am 24. Mai 2017 von der Verwaltung eine Abmahnung erhalten zu haben, weil sie in ihrer Wohnung keine Prostitution betreiben dürfe. Sie vermute, dass die Be- schuldigte dies der Verwaltung mitgeteilt habe. Am 3. August 2017 sei ihr die Woh- nung gekündigt worden. Die Beschuldigte sei seit Anfang November 2017 nicht mehr in ihrer Wohnung gewesen. Sie sei erst Ende Januar 2018 zurückgekehrt. Dass sich aber nach der Rückkehr der Beschuldigten in ihre Wohnung bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung weitere strafrechtlich relevante Vorfälle abgespielt hätten, macht die Beschwerdeführerin gerade nicht geltend. Überdies wäre für neue Vorfälle, welche sich erst nach der Anzeigeerstattung vom 7. Februar 2018 zugetragen hätten, ein neuer Strafantrag erforderlich gewesen. Es geht hier nicht um Dauer- oder Einheitsdelikte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 96 vom 21. Juli 2016 E. 4.5). Konkret wirft die Beschwerdeführerin der Beschuldigten somit einzig vor, sie wegen Prostitution bei der Verwaltung gemeldet zu haben. Darin erkennt sie eine Ehrver- letzung. Aus ihrem Schreiben vom 2. Juni 2017 an die Immobilienverwaltung geht indessen hervor, dass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt die angebliche Tat und die Täterin bekannt gewesen sein mussten. Vor diesem Hintergrund erfolgte der erst 4 am 7. Februar 2018 gestellte Strafantrag eindeutig verspätet. Es fehlt an einer Pro- zessvoraussetzung, um dieses Delikt verfolgen zu können. Das Strafverfahren ge- gen die Beschuldigte ist in diesem Punkt zu Recht eingestellt worden. Darüber hinaus erhebt die Beschwerdeführerin keine strafrechtlich relevanten Vor- würfe gegen die Beschuldigte. Diese richten sich vielmehr gegen B.________. Die Beschwerdeführerin sagte aus, von der Beschuldigten nie wegen ihrer Transsexua- lität beschimpft worden zu sein, bloss von deren Freund B.________. Auch sei er es gewesen, der die Drohung ausgesprochen habe, man werde schon dafür sor- gen, dass sie (die Beschwerdeführerin) aus der Wohnung ausziehen müsse. Für Handlungen von B.________ kann die Beschuldigte nicht verantwortlich sein, wes- halb ihre Strafbarkeit auch in diesen Punkten ausscheidet; die Einstellung des ge- gen B.________ geführten Verfahrens ist Gegenstand des hängigen Beschwerde- verfahrens BK 19 462. Die Beschwerdeführerin erhebt des Weiteren den Vorwurf, ihr im Treppenhaus den Weg versperrt zu haben, einzig gegenüber dem Freund der Beschuldigten. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrer Anzeige, sondern auch aus den aktenkundigen E-Mails vom 6. und 7. Juli 2017 an E.________. Ein weiterer Vorwurf gegen die Beschuldigte, welcher unter den Tatbestand der Nötigung sub- sumiert werden könnte, ist nicht erkennbar. Insofern ist nicht erkennbar, welche Nötigungshandlung der Beschuldigten dazu geführt haben soll, dass die Be- schwerdeführerin im Juni 2018 ihre Wohnung verlassen musste. Auch in diesem Punkt ist die Verfahrenseinstellung folglich rechtmässig erfolgt. 6.3 Es bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführerin zwar die im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO ersuchte Akteneinsicht bewilligt, diese aber nicht vollzogen wurde. Dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Akten nehmen konnte, ist aber nicht der Staatsanwaltschaft, sondern ihrem Verhalten zuzuschreiben. Gemäss Aktennotiz vom 27. September 2019 versuchte die Staatsanwaltschaft mehrfach, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, um mit ihr einen Ter- min für die Akteneinsicht zu vereinbaren. Da die Beschwerdeführerin um Aktenein- sicht ersucht hatte, durfte erwartet werden, dass sie erreichbar sein oder einen Rückruf tätigen würde. Nach Ablauf der angemessenen Reaktionsfrist für die Durchführung der Akteneinsicht durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein- stellen, ohne dass die Beschwerdeführerin vorweg tatsächlich Einsicht in die Akten nehmen konnte. Abschliessend sei erwähnt, dass es erstens gerade zu keiner An- klageerhebung i.S.v. Art. 324 ff. StPO gekommen ist, zweitens keine Verletzung der Teilnahmerechte vorliegt (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario sowie BK 19 462), drittens keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar ist und vier- tens mit Blick auf die Verfahrensakten nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdefüh- rerin mit einem «Beweisantrag vom 7.3.2018» meint. 6.4 Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass wenn im hiesigen Strafver- fahren eine Anklage erfolgen und die Angelegenheit durch ein Sachgericht beurteilt werden würde, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für die Beschuldigte resultieren würde. Folglich ist die Verfahrenseinstellung rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (unter Beilage ihrer Beschwerdebeilagen 5+7 [Originale]) - der Beschuldigten 1 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 3. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG 6