Ferner sei in diesem Kontext angefügt, dass offenbar auch der Bruder des Beschwerdeführers eine Nasendeformität hat (vgl. Arztbericht vom 10. Juli 2019). Die tatsächlich mit der Auseinandersetzung zusammenhängenden und dokumentierten Verletzungen sind gemäss der Leitung der Jugendanwaltschaft in der Zwischenzeit folgenlos verheilt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehler in der Sachverhaltsermittlung ist daher nicht gegeben. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet.