Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Kantonspolizei im Bericht vom 30. Juli 2019 rapportierte, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Nasenbereich geklagt: Selbst wenn angenommen würde, dass einer der Schläge des Beschuldigten die Nase des Beschwerdeführers getroffen und dies zu (nicht weiter objektivierbaren) Schmerzen geführt hat, hätte es sich dabei dennoch um eine Tätlichkeit – und nicht um eine Körperverletzung – gehandelt. Die so entstandenen Schmerzen können nicht als erheblich im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden und waren vorübergehend.