Die geltend gemachte Nasenverletzung und die angeblich damit verbundene Komplikation – der Beschwerdeführer meint damit wohl die (mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vorbestehende) Septumdeviation – können nicht rechtsgenüglich mit der fraglichen Auseinandersetzung in Verbindung gebracht werden. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Kantonspolizei im Bericht vom 30. Juli 2019 rapportierte, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Nasenbereich geklagt: