Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 30. Juli 2019 konnten beim Eintreffen der Polizei am 22. Juni 2019 beim Beschwerdeführer «diverse Blessuren am Gesicht» festgestellt werden. Von Nasenbluten oder einer augenfälligen Nasenverletzung ist nicht die Rede (siehe dazu auch EV Beschuldigter vom 2. Oktober 2019, insb. Z. 118-131 sowie EV Beschwerdeführer vom 24. Juni 2019, insb. Z. 88-93). Bei der sogleich erfolgten Beurteilung im E.