und Z. 127 ff.). Indessen ist es zu keiner (einfachen) Körperverletzung gekommen: Der angebliche Faustschlag des Beschuldigten an die Nase des Beschwerdeführers mit Verletzungsfolgen und anschliessenden Komplikationen ist nicht erwiesen bzw. lässt sich nicht nachweisen. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 30. Juli 2019 konnten beim Eintreffen der Polizei am 22. Juni 2019 beim Beschwerdeführer «diverse Blessuren am Gesicht» festgestellt werden.