Die Verfahrenseinstellung ist rechtmässig erfolgt. Wie die Jugendanwaltschaft richtig ausgeführt hat, kann es bezüglich der Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Beschwerdeführer vom 22. Juni 2019 einzig als erwiesen erachtet werden, dass eine Beschimpfung durch den Beschwerdeführer unmittelbar durch eine Tätlichkeit des Beschuldigten erwidert wurde. Daraufhin kam es zu wechselseitigen Faustschlägen von beiden Beteiligten, welche zu diversen leichten Blessuren beiderseits führten (siehe etwa EV Beschwerdeführer vom 24. Juni 2019, Z. 101 ff.; EV Beschuldigter vom 24. Juni 2019, Z. 75 ff. und Z. 127 ff.).