4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit der Faust an der Nase getroffen worden und habe noch heute Komplikationen. Damit rügt er einen Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die zur angefochtenen Verfügung geführt hat. Gemäss der Einstellungsverfügung können nämlich ein Faustschlag auf die Nase und damit verbundene Komplikationen als nicht erwiesen erachtet werden. 4.3 Die Verfahrenseinstellung ist rechtmässig erfolgt.