4. 4.1 Die Jugendanwaltschaft stellte das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO ein. Sie verfügt demnach die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) kann auf eine Bestrafung verzichtet werden, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit