BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 311]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.