_» eine Strafe erhalte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er meinte, der Beschuldigte solle eine Strafe erhalten. Am 5. November 2019 reichte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Eingabe ein. Diese retournierte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. November 2019, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kein Recht auf eine Stellungnahme hatte. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 12. November 2019) beantragte die Leitung der Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. Innert