1. Am 8. Oktober 2019 stellte die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob Letzterer am 17. Oktober 2019 Beschwerde. Dass die Eingabe fälschlicherweise als Einsprache bezeichnet wurde, beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht. Der Beschwerdeführer schreibt zudem missverständlich, er möchte, dass «B.________» eine Strafe erhalte.