Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 455 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzliche Vertretung: C.________ Beschuldigter Leitung der Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, evtl. einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. Oktober 2019 (BM-19-0926) Erwägungen: 1. Am 8. Oktober 2019 stellte die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, evtl. einfacher Körper- verletzung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob Letzterer am 17. Oktober 2019 Beschwerde. Dass die Eingabe fäl- schlicherweise als Einsprache bezeichnet wurde, beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht. Der Beschwerdeführer schreibt zudem missverständlich, er möchte, dass «B.________» eine Strafe erhalte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er mein- te, der Beschuldigte solle eine Strafe erhalten. Am 5. November 2019 reichte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Eingabe ein. Diese retournierte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. November 2019, weil der Beschwer- deführer zu diesem Zeitpunkt kein Recht auf eine Stellungnahme hatte. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 12. No- vember 2019) beantragte die Leitung der Jugendanwaltschaft die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. In- nert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die angefochtene Einstellungsver- fügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 311]). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gegenstand der Einstellungsverfügung ist eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten am 22. Juni 2019 im Hauptbahnhof Bern. Nachdem am 2. Oktober 2019 anlässlich der Vergleichsverhandlungen der Jugendanwaltschaft kein den Rückzug des Strafantrags des Beschwerdeführers enthaltender Vergleich abgeschlossen werden konnte und der Beschuldigte auch noch einvernommen wurde, erliess die Jugendanwaltschaft am 8. Oktober 2019 die angefochtene Verfügung (siehe aus- führlicher: Einstellungsverfügung S. 1 unten bis S. 2 Mitte). 4. 4.1 Die Jugendanwaltschaft stellte das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO ein. Sie verfügt demnach die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestra- fung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) kann auf eine Bestrafung verzichtet werden, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit 2 erwidert wurde oder eine Beschimpfung bzw. Tätlichkeit vom Geschädigten provo- ziert wurde. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf An- trag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schützt Körper, körperliche Integrität, körperliche und geistige Gesundheit. Diese Schutzobjekte verletzen erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität, wie Verabreichen von Injektionen oder auch Kahlscheren. Weiter ist unzulässig das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern seiner Heilung. Das kann geschehen durch Zufügen äus- serer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufener Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine wei- tere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 68 IV 85/86, BGE 82 IV 43, BGE 83 IV 140, 92 IV 22, BGE 99 IV 209; […]) (BGE 103 IV 65 E. II.2.c). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit der Faust an der Nase getroffen worden und habe noch heute Komplikationen. Damit rügt er einen Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die zur angefochtenen Verfügung geführt hat. Gemäss der Einstellungsverfügung können nämlich ein Faustschlag auf die Nase und damit verbundene Komplikationen als nicht erwiesen erachtet werden. 4.3 Die Verfahrenseinstellung ist rechtmässig erfolgt. Wie die Jugendanwaltschaft rich- tig ausgeführt hat, kann es bezüglich der Auseinandersetzung zwischen den Be- schuldigten und dem Beschwerdeführer vom 22. Juni 2019 einzig als erwiesen er- achtet werden, dass eine Beschimpfung durch den Beschwerdeführer unmittelbar durch eine Tätlichkeit des Beschuldigten erwidert wurde. Daraufhin kam es zu wechselseitigen Faustschlägen von beiden Beteiligten, welche zu diversen leichten Blessuren beiderseits führten (siehe etwa EV Beschwerdeführer vom 24. Juni 2019, Z. 101 ff.; EV Beschuldigter vom 24. Juni 2019, Z. 75 ff. und Z. 127 ff.). In- dessen ist es zu keiner (einfachen) Körperverletzung gekommen: Der angebliche Faustschlag des Beschuldigten an die Nase des Beschwerdefüh- rers mit Verletzungsfolgen und anschliessenden Komplikationen ist nicht erwiesen bzw. lässt sich nicht nachweisen. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 30. Juli 2019 konnten beim Eintreffen der Polizei am 22. Juni 2019 beim Be- schwerdeführer «diverse Blessuren am Gesicht» festgestellt werden. Von Nasen- bluten oder einer augenfälligen Nasenverletzung ist nicht die Rede (siehe dazu auch EV Beschuldigter vom 2. Oktober 2019, insb. Z. 118-131 sowie EV Be- schwerdeführer vom 24. Juni 2019, insb. Z. 88-93). Bei der sogleich erfolgten Beur- teilung im E.________ Notfall am 22. Juni 2019 wurden zwar «multiple Prellungen Kopf und Stamm» festgestellt (siehe auch die aktenkundigen Fotos: Verletzung un- terhalb rechtem Auge, Verletzung Stirn, Verletzung Arm, Verletzung hinter Ohr, Verletzung linke Backe, Verletzung [mutmasslich] Schulter), jedoch weder ein Na- 3 senbluten noch eine auf den Vorfall zurückzuführende Nasenverletzung. Ebenfalls konnte bei der Konsultation am 24. Juni 2019 im F.________ Praxiszentrum kein Hämatom an der Nase sowie keine Druckdolenz der Orbita beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Es wurde bloss eine Druckdolenz – also subjektiv – am Überg- ang von ossär zu Knorpel festgehalten, welche offenbar zur Diagnose «Nasenkon- tusion nach multiple Prellungen am Kopf vom 22.06.19» führte. Die geltend ge- machte Nasenverletzung und die angeblich damit verbundene Komplikation – der Beschwerdeführer meint damit wohl die (mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vor- bestehende) Septumdeviation – können nicht rechtsgenüglich mit der fraglichen Auseinandersetzung in Verbindung gebracht werden. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Kantonspolizei im Bericht vom 30. Juli 2019 rapportierte, der Be- schwerdeführer habe über Schmerzen im Nasenbereich geklagt: Selbst wenn an- genommen würde, dass einer der Schläge des Beschuldigten die Nase des Be- schwerdeführers getroffen und dies zu (nicht weiter objektivierbaren) Schmerzen geführt hat, hätte es sich dabei dennoch um eine Tätlichkeit – und nicht um eine Körperverletzung – gehandelt. Die so entstandenen Schmerzen können nicht als erheblich im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden und waren vorüberge- hend. Mit anderen Worten ist nicht erstellt und weist praktisch nichts darauf hin, dass die Dislokation der Knorpelnase (Nasendeformität) mit dem Vorfall vom 22. Juni 2019 in Verbindung steht. Ferner sei in diesem Kontext angefügt, dass of- fenbar auch der Bruder des Beschwerdeführers eine Nasendeformität hat (vgl. Arztbericht vom 10. Juli 2019). Die tatsächlich mit der Auseinandersetzung zusammenhängenden und dokumen- tierten Verletzungen sind gemäss der Leitung der Jugendanwaltschaft in der Zwi- schenzeit folgenlos verheilt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehler in der Sachverhaltsermittlung ist daher nicht gegeben. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Würde in die- sem Verfahren Anklage erhoben und die Angelegenheit durch ein Sachgericht ge- prüft, resultierte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für den Be- schuldigten. Die Beschwerde ist deswegen abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Straf- kläger/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten, gesetzlich vertreten durch seine Eltern - der Leitung Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 16. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5